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2011/18/0039•Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0039
2011/18/0039Verwaltungsgerichtshof16.02.2012
Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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