Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0033

2011/18/0033Verwaltungsgerichtshof21.07.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt örtliche Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2011180033.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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