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2011/18/0023•Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0023
2011/18/0023Verwaltungsgerichtshof22.03.2011
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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