Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0008

2011/18/0008Verwaltungsgerichtshof21.07.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2011180008.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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