2011/17/0324•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0324
2011/17/0324Verwaltungsgerichtshof15.12.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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