2011/17/0291•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0291
2011/17/0291Verwaltungsgerichtshof17.09.2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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