2011/17/0275•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0275
2011/17/0275Verwaltungsgerichtshof05.11.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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