2011/17/0267•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0267
2011/17/0267Verwaltungsgerichtshof30.01.2015
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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