2011/17/0263•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0263
2011/17/0263Verwaltungsgerichtshof27.01.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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