Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0250

2011/17/0250Verwaltungsgerichtshof24.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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