2011/17/0217•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0217
2011/17/0217Verwaltungsgerichtshof15.12.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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