2011/17/0132•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0132
2011/17/0132Verwaltungsgerichtshof14.11.2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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