Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0132

2011/17/0132Verwaltungsgerichtshof14.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0132

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011170132.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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