2011/17/0104•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0104
2011/17/0104Verwaltungsgerichtshof21.08.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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