Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0221

2011/16/0221Verwaltungsgerichtshof21.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0221

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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