2011/16/0169•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0169
2011/16/0169Verwaltungsgerichtshof16.10.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 668,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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