2011/16/0131•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0131
2011/16/0131Verwaltungsgerichtshof21.11.2013
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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