2011/16/0129•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0129
2011/16/0129Verwaltungsgerichtshof29.01.2015
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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