Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0105

2011/16/0105Verwaltungsgerichtshof29.08.2013

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0105

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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