2011/16/0043•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0043
2011/16/0043Verwaltungsgerichtshof11.09.2014
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abgabenerhöhung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.