2011/16/0028•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0028
2011/16/0028Verwaltungsgerichtshof27.05.2014
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:
"Dem Berichtigungsantrag der Klägerin Mag. S, vertreten durch die Freimüller/Noll/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, vom 18. November 2010 wird Folge gegeben und der Zahlungsauftrag des Kostenbeamten in der Rechtssache 26 Cga 63/10i des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. November 2010 ersatzlos behoben."
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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