2011/15/0169•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0169
2011/15/0169Verwaltungsgerichtshof29.01.2015
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1997 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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