2011/15/0164•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0164
2011/15/0164Verwaltungsgerichtshof18.12.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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