2011/15/0157•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0157
2011/15/0157Verwaltungsgerichtshof19.09.2013
Soweit der angefochtene Bescheid Umsatzsteuer 2002 bis 2006 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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