Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0157

2011/15/0157Verwaltungsgerichtshof19.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0157

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2013

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Umsatzsteuer 2002 bis 2006 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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