2011/15/0109•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0109
2011/15/0109Verwaltungsgerichtshof21.11.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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