2011/15/0094•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0094
2011/15/0094Verwaltungsgerichtshof22.05.2014
Sachverhalt Beweiswürdigung
I. zu Recht erkannt:
Der erstangefochtene Bescheid wird zur Gänze und der zweitangefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 und 1999 festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (somit hinsichtlich Kapitalertragsteuer 2000 und 2001) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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