2011/13/0103•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0103
2011/13/0103Verwaltungsgerichtshof17.12.2014
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Einkommensteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen (hinsichtlich der Umsatzsteuer) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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