2011/13/0099•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0099
2011/13/0099Verwaltungsgerichtshof17.12.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 200 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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