2011/13/0091•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0091
2011/13/0091Verwaltungsgerichtshof25.11.2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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