Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0088

2011/13/0088Verwaltungsgerichtshof27.05.2015

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0088

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015

Spruch

1. ) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, zurückgewiesen.

2. ) zu Recht erkannt:

Im Übrigen, betreffend Körperschaftsteuer 2003 bis 2009, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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