Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0053

2011/13/0053Verwaltungsgerichtshof29.07.2014

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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