2011/13/0038•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0038
2011/13/0038Verwaltungsgerichtshof26.03.2014
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Umsatzsteuer 2000 bis 2005) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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