2011/13/0008•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0008
2011/13/0008Verwaltungsgerichtshof26.11.2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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