2011/12/0112•Verwaltungsgerichtshof 2011/12/0112
2011/12/0112Verwaltungsgerichtshof18.12.2014
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteiengehör Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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