2011/12/0103•Verwaltungsgerichtshof 2011/12/0103
2011/12/0103Verwaltungsgerichtshof21.01.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verhältnis zu anderen Normen und Materien Verfahrensbestimmungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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