2011/11/0173•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0173
2011/11/0173Verwaltungsgerichtshof02.04.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerinnen haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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