Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0164

2011/11/0164Verwaltungsgerichtshof24.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

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