2011/11/0164•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0164
2011/11/0164Verwaltungsgerichtshof24.07.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
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