2011/11/0052•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0052
2011/11/0052Verwaltungsgerichtshof21.11.2013
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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