Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0050

2011/11/0050Verwaltungsgerichtshof26.09.2013

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (Spruchteil 2.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Ärztekammer für Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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