2011/11/0049•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0049
2011/11/0049Verwaltungsgerichtshof24.07.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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