2011/11/0024•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0024
2011/11/0024Verwaltungsgerichtshof06.03.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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