Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0214

2011/10/0214Verwaltungsgerichtshof27.03.2014

Regest

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Begründung von Ermessensentscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0214

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei in Höhe von EUR 1.106,40, jeweils binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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