2011/10/0187•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0187
2011/10/0187Verwaltungsgerichtshof27.05.2014
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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