2011/10/0179•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0179
2011/10/0179Verwaltungsgerichtshof09.12.2013
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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