2011/10/0174•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0174
2011/10/0174Verwaltungsgerichtshof12.08.2014
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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