2011/10/0147•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0147
2011/10/0147Verwaltungsgerichtshof25.04.2014
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Bestätigung der Spruchpunkte 1. und 2. der erstinstanzlichen Entscheidung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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