2011/10/0102•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0102
2011/10/0102Verwaltungsgerichtshof25.04.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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