Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0083

2011/10/0083Verwaltungsgerichtshof12.08.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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