2011/10/0001•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0001
2011/10/0001Verwaltungsgerichtshof27.03.2014
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Beweismittel Augenschein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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