2011/08/0369•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0369
2011/08/0369Verwaltungsgerichtshof19.12.2012
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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