2011/08/0357•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0357
2011/08/0357Verwaltungsgerichtshof02.09.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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